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AGB

  • SanLine Möbelsysteme und Küchentechnik GmbH

  • Landsberger Str. 287

  • 80687 München

  • Deutschland


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SANLINE MÖBELSYSTEME UND KÜCHENTECHNIK GMBH

  • § 1

Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

(1) Unsere AGB gelten für Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abwei-chende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben aus-drücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

  • § 2

Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware an-nehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Bei Anfragen von Möbelteilen, Arbeitsplatten und Sonderanfertigungen wird auf Basis der übermittelten Maße des Kunden ein Angebot bzw. eine Auftragsbestätigung erstellt die vom Kunden zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht zu korrigieren ist. Ab Zeit-punkt der Bestellung sind Änderungen ausschließlich gegen Mehrpreis bzw. Stornie-rungsgebühren möglich.

  • § 3

Umfang der Leistung, Beschaffenheit

(1) Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind.

(2) Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 5% zulässig.

  • § 4

Leistungszeit – Gefahrübergang – Lieferung

(1) Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung ge-macht worden, verlängern sich solche Fristen angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfü-gungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erhebli-chem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw.

Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versen-dung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Es ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – die Lieferung ab Werk vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt daher mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt.

(4) Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel frei Bordsteinkante kostenlos. Bei Abwei-chungen im Einzelfall, werden die Lieferkosten im Angebot aufgeführt.

(5) Sollten wir nach Vertragsabschluss negative wirtschaftliche/finanzielle Auskünfte über Käufer erhalten, berechtigt uns dies, Vertragsabschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren bzw. von der Leistung von Sicherheiten oder Vorkasse ab-hängig zu machen. (1) Rechtzeitig vor Montagebeginn hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage ver-deckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird die Montage gegen Einzelberechnung durchgeführt, vergütet uns der Kunde die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Reisekosten. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrt der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

(3) Die Gefahr geht am Tage der Abnahme auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teilab-nahmen, so diese nach Art und Beschaffenheit der Teilleistungen herbeigeführt werden können.

(4) Verlangt der Käufer keine Abnahme, so gilt die Leistung nach Ablauf von zehn Werkta-gen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Dies gilt auch für Teilabnahmen.

(5) Wird die Leistung auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über. Die ent-sprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erfor-derliche Reisen hat der Käufer zu tragen.

  • § 5

Montage, Abnahme

Schulden wir auch die Montage der von uns gelieferten Ware, gilt Folgendes:

  • § 6

Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren, haben wir Anspruch auf Ausgleich der Aufwendung, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

(1) Sonderanfertigungen von Waren, Zubehör- und Ersatzzeile werden nicht zurückgenom-men.

(2) Ware mit geöffneter Verpackung wird nicht zurückgenommen.

(3) Ungeöffnete Waren können gegen eine Rücknahmegebühr zurückgenommen werden. Die Rücknahmegebühr wird dem Kunden bei Bestellung der Ware direkt von dem Her-steller mitgeteilt und gilt auch im Verhältnis von uns zu unserem Kunden.

  • § 7

Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Der angebotene Kaufpreis ist grundsätzlich bindend.

(2) Preise verstehen sich als Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungs-stellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Es gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungser-bringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über den vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Ver-trag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Prei-ses geltend gemacht werden.

(4) Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung sy-nallagmatisch verknüpft sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis be-ruht.

(6) Gerät der Käufer in Verzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzüglich der dabei anfallen-den Kosten (in der Regel 20% des Warenwertes) zurückzunehmen. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt. Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn der Käufer Vorräte oder Außenstände als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, alle Zahlungsvereinbarungen aufzuheben, sofortige Bar-zahlung, oder Rücksendung der Ware zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.

  • § 8

Haftung für Mängel

(1) Der Kunde hat offensichtliche Mängel uns gegenüber unverzüglich nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, erlöschen die Ge-währleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

(2) Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behand-lung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile mangelhafter Ein-bauteile oder für Fehler, die durch elektronische oder elektrische Einflüsse oder gleich-artige Tatbestände entstanden sind.

(3) Die Gewährleistung wird auch aufgehoben, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt.

(4) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wählt

der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, verzichtet er auf die Gel-tendmachung von Schadensersatzansprüchen.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregres-ses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Scha-denersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen ei-nes Mangels gilt § 9.

(6) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

(7) Fehlerhafte Planungen und Skizzen die durch den Kunden angefertigt wurden und als Auftragsgrundlage dienen, zählen nicht als Mangel. Alle daraus entstehenden Kosten sind ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.

  • § 9

Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verlet-zung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugs-schäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzun-gen unserer Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

(4) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Ange-stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  • § 10

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unter-richten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzu-weisen. Der Kunde hat unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

(3) Der Kunde tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Ge-schäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer an-deren Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

(4) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

  • § 11

Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüg-lich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

  • § 12

Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Drit-ten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

  • § 13

Datenschutz

Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden die Da-ten des Kunden/Anfragenden vorübergehend und zumindest für die Dauer der Geschäftsbe-ziehung elektronisch gespeichert. Der Kunde hat jederzeit das Recht zu erfragen, welche Da-ten von ihm gespeichert werden und kann nach Beendigung der Geschäftsbeziehung die Lö-schung der Daten verlangen.

  • § 14

Erfüllungsort – Rechtswahl - Gerichtsstand

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz (München, Deutschland). Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichts-stände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 et-was anderes ergibt.

(2) Für unsere Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bun-desrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Bei grenz-überschreitenden Verträgen oder Lieferungen sind in Zweifelsfragen die Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) heranzuziehen, die im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung Gültigkeit hatten.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Ge-schäftssitz zuständige Gericht: München, Deutschland.

München, Juli 2018

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